Dr. med. dent. Maksim Tschernin
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Ärzte der Praxis
Dr. Maksim Tschernin
zuständige Kammer:
BLZK ( www.blzk.de )
zuständige kassenärztliche Vereinigung [bei Kassenzulassung]:
KZVB ( www.kzvb.de )
Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer:
B E R U F S O R D N U N G F Ü R D I E B AY E R I S C H E N Z A H N Ä R Z T E BO
Handbuch der BLZK 1
Berufsordnung
für die Bayerischen Zahnärzte
vom 18. Januar 2006 (BZB, Heft 1-2/2006, S. 68)
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Abschnitt. Allgemeine Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Berufspflichten
§ 3 Kammer
§ 4 Haftpflicht
§ 5 Fortbildung
§ 6 Qualität
§ 7 Verschwiegenheit
§ 8 Kollegialität
II. Abschnitt. Ausübung des zahnärztlichen Berufs
§ 9 Praxis
§ 10 Vertretung
§ 11 Zahnarztlabor
§ 12 Zahnärztliche Dokumentation
§ 13 Gutachten
§ 14 Notfalldienst
§ 15 Honorar
III. Abschnitt. Zusammenarbeit des Zahnarztes mit Dritten
§ 16 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
§ 17 Zahnärzte und andere Berufe
§ 18 Angestellte Zahnärzte
§ 19 Praxismitarbeiter
IV. Abschnitt. Berufliche Kommunikation
§ 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade
§ 21 Information
§ 22 Praxisschild
V. Abschnitt. Schlussbestimmungen
§ 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
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Handbuch der BLZK 2
Präambel
Die Berufsordnung regelt das Verhalten von Zahnärzten* gegenüber Patienten, Kollegen, Mitarbeitern und
anderen Partnern im Gesundheitswesen. Mit der Festlegung von Berufsrechten und Berufspflichten dient die
Berufsordnung dem Ziel,
a) die Freiberuflichkeit des Zahnarztes zu gewährleisten;
b) das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu erhalten und zu fördern;
c) die Qualität der zahnärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;
d) das Ansehen des Zahnarztberufes zu wahren;
e) berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern, um damit dem
Gemeinwohl zu dienen.
I. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Berufsordnung gilt für alle Mitglieder der zahnärztlichen Bezirksverbände in Bayern und regelt deren
Berufsrechte und -pflichten.
(2) Personen, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft sind und berechtigt im räumlichen Geltungsbereich dieser Berufsordnung gelegentlich
oder vorübergehend nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, nach dem Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder nach dem Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft
den zahnärztlichen Beruf ausüben (Dienstleistungsverkehr), haben die Vorschriften dieser Berufsordnung
zu beachten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die einen gewöhnlichen
Aufenthalt des Berufsträgers im Geltungsbereich dieser Berufsordnung voraussetzen.
§ 2 Allgemeine Berufspflichten
(1) Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen.
Der zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf, der aufgrund besonderer beruflicher
Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig in Diagnose- und Therapiefreiheit
ausgeübt wird.
(2) Der zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten verbunden.
Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet,
a) seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben,
b) die Regeln der zahnärztlichen Kunst zu beachten,
c) dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
d) sein Wissen und Können in den Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und der Wiederherstellung der
Gesundheit zu stellen.
* Diese Berufsbezeichnung erfasst Zahnärztinnen und Zahnärzte.
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Handbuch der BLZK 3
(3) Der Zahnarzt hat das Recht seiner Patienten auf freie Arztwahl zu achten.
(4) Der Zahnarzt kann die zahnärztliche Behandlung insbesondere dann ablehnen, wenn
a) eine Behandlung nicht nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst durchgeführt werden kann oder
b) die Behandlung ihm nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann oder
c) er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten
nicht besteht.
Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt.
(5) Der Zahnarzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner zahnärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden
unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzteschaft mitzuteilen.
(6) Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung und Empfehlung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
oder Medizinprodukten von dem Hersteller oder Händler ein Entgelt oder eine sonstige wirtschaftliche
Vergünstigung zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen.
§ 3 Kammer
(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten
sowie diese zu beachten.
(2) Der Zahnarzt hat die melderechtlichen Bestimmungen nach Art. 4 Abs. 6 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Heilberufe-
Kammergesetz sowie nach der Meldeordnung der Bayerischen Landeszahnärztekammer zu befolgen.
(3) Der Zahnarzt hat auf Anfragen der zahnärztlichen Bezirksverbände sowie der Bayerischen Landeszahnärztekammer,
welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richten, in angemessener Frist zu
antworten.
(4) Ehrenämter der zahnärztlichen Berufsvertretung sind gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben.
(5) Verstöße gegen Berufspflichten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet.
§ 4 Haftpflicht
Der Zahnarzt muss ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein.
§ 5 Fortbildung
Der Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur
Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist.
§ 6 Qualität
Im Rahmen seiner Berufsausübung übernimmt der Zahnarzt für die Qualität seiner Leistungen persönlich die
Verantwortung.
§ 7 Verschwiegenheit
(1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut oder bekannt
geworden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.
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Handbuch der BLZK 4
(2) Der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden wurde oder soweit
ein sonstiger Rechtfertigungsgrund im Sinne des Strafgesetzbuchs vorliegt. Gesetzliche Aussage- und
Anzeigepflichten bleiben unberührt.
(3) Der Zahnarzt hat alle Praxismitarbeiter über die Pflicht nach Abs. 1 zu belehren und dies zu dokumentieren.
§ 8 Kollegialität
(1) Der Zahnarzt hat gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit kollegiales Verhalten zu zeigen. Unsachliche
Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines Kollegen sind
berufsunwürdig.
(2) Es ist insbesondere berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber
um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen.
(3) Niedergelassene Zahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten. Gebietsbeschränkte
Zahnärzte können in der Regel nur durch Kollegen desselben Fachgebiets vertreten werden.
(4) Der Zahnarzt darf eine Vertretung, eine Notfall- oder Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung
grundsätzlich über den begrenzten Auftrag und die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen.
(5) Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein
Entgelt oder eine sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu
lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
II. Abschnitt
Ausübung des zahnärztlichen Berufs
§ 9 Praxis
(1) Die Berufsausübung des selbstständigen Zahnarztes ist an einen Praxissitz gebunden.
(2) 1)
(3) Die zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung und für einen Notfall erforderliche
Einrichtung enthalten und sich in einem entsprechenden Zustand befinden.
(4) Übt der Zahnarzt neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt eine nichtärztliche heilkundliche Tätigkeit aus, so
muss die Ausübung sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von seiner
zahnärztlichen Tätigkeit getrennt sein.
(5) Beim klinischen Betrieb einer Praxis („Praxisklinik“) ist zu gewährleisten, dass für die dort zu behandelnden
ambulanten Patienten:
a) eine umfassende zahnärztliche und pflegerische Betreuung bei Bedarf auch über Nacht sichergestellt
ist;
b) die notwendigen Voraussetzungen für eine Notfallintervention erfüllt sind;
c) die baulichen und apparativ-technischen Voraussetzungen für eine erforderlich werdende Aufnahme
dieser Patienten über Nacht gewährleistet sind.
1) Hinweis: Zur beschlossenen Fassung des § 9 Abs. 2 liegt keine Genehmigung vor.
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Handbuch der BLZK 5
§ 10 Vertretung
(1) Steht der Zahnarzt während seiner angekündigten Behandlungszeiten nicht zur Verfügung, so hat er für
eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Name, Anschrift und Telefonnummer eines Vertreters außerhalb
der Praxis sind in geeigneter Form bekannt zu geben.
(2) Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann unter dessen Namen bis zu einem halben Jahr vertretungsweise
durch einen befugten Zahnarzt fortgeführt werden. Der Zeitraum kann aus wichtigem Grund durch
die Bayerische Landeszahnärztekammer verlängert werden.
§ 11 Zahnarztlabor
Der Zahnarzt ist unbeschadet der hierfür geltenden Bestimmungen berechtigt, im Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches
Labor zu betreiben oder sich an einem gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer Zahnarztpraxen
zu beteiligen. Das Zahnarztlabor soll auch in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen.
§ 12 Zahnärztliche Dokumentation
(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, über die in Ausübung seines Berufs getroffenen Feststellungen und Maßnahmen
die erforderlichen Aufzeichnungen chronologisch und für jeden Patienten getrennt anzufertigen
(zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen
Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle,
die zur zahnärztlichen Dokumentation notwendig sind, mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(2) Zahnärztliche Dokumentationen, auch auf elektronischen Datenträgern, sind entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften aufzubewahren. Beim Umgang mit zahnärztlichen Dokumentationen sind die Bestimmungen
über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten.
(3) Der Zahnarzt hat einem vor-, mit- oder nachbehandelnden Zahnarzt oder Arzt sowie einem begutachtenden
Zahnarzt oder Arzt auf Verlangen seine zahnärztlichen Dokumentationen in Form von Kopien gegen
Erstattung der Kosten zu überlassen und ihn über die bisherige Behandlung zu informieren, soweit das
Einverständnis des Patienten vorliegt.
(4) Der Zahnarzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen
Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung
der Kosten herauszugeben.
(5) Bei Aufgabe oder Übergabe der Praxis hat der Zahnarzt seine zahnärztlichen Dokumentationen gemäß den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufzubewahren bzw. in Verwahrung zu geben. Dabei soll bei Übergabe
der Praxis die zahnärztliche Dokumentation grundsätzlich nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der
betroffenen Patienten an den Praxisnachfolger übergeben werden. Ist eine Einverständniserklärung nicht zu
erlangen, hat der bisherige Praxisinhaber die Unterlagen gemäß Satz 1 aufzubewahren. Ist eine Aufbewahrung
der Unterlagen beim bisherigen Praxisinhaber nicht möglich, ist die Übergabe an den Praxisnachfolger nur
statthaft, wenn dort die Unterlagen getrennt von dessen eigenen Unterlagen unter Verschluss gehalten werden.
Die Unterlagen dürfen nur mit Einverständnis der Betroffenen eingesehen oder weitergegeben werden.
§ 13 Gutachten
(1) Der Zahnarzt hat Gutachten neutral, unabhängig und sorgfältig zu erstellen.
(2) 2)
2) Hinweis: Zur beschlossenen Fassung des § 13 Abs. 2 liegt keine Genehmigung vor.
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Handbuch der BLZK 6
§ 14 Notfalldienst
(1) Der niedergelassene Zahnarzt ist verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Die Teilnahmeverpflichtung
gilt für den festgelegten Notfalldienstbereich. Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst kann
auf Antrag aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen, besonders
belastender familiärer Pflichten oder wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung
ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden. Die Bayerische Landeszahnärztekammer
kann Näheres zur Einrichtung und Durchführung des Notfalldienstes regeln.
(2) Der Zahnarzt darf eine Notfallbehandlung nicht von einer Vorleistung abhängig machen.
§ 15 Honorar
(1) Die Honorarforderung des Zahnarztes muss angemessen sein.
(2) Vor umfangreichen Behandlungen soll der Patient auf die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten hingewiesen
werden. Treten im Laufe der Behandlung Umstände auf, die wesentlich höhere Gebühren auslösen,
ist dies dem Patienten unverzüglich mitzuteilen.
III. Abschnitt
Zusammenarbeit des Zahnarztes mit Dritten
§ 16 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
(1) Selbstständige Zahnärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Zahnarztberuf
zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie
nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Der Patient soll über den ihn behandelnden Zahnarzt
in geeigneter Weise informiert werden.
(2) Eine Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz; eine Berufsausübungsgemeinschaft
mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an jedem Praxissitz mindestens ein Mitglied der
Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist.
(3) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist nur im Rahmen des § 9 Abs. 2 1 )
zulässig.
§ 17 Zahnärzte und andere Berufe
(1) Zahnärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung
befugten Berufsangehörigen anderer Heilberufe oder sonstiger Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen,
mit Ausnahme handwerklicher oder gewerblicher Berufe, zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen.
Dies gilt nicht, soweit der Angehörige des anderen Berufs durch sein Berufsrecht an
dem Zusammenschluss gehindert ist. Dem Zahnarzt ist ein Zusammenschluss nur mit solchen Berufsangehörigen
erlaubt, die in ihrer Verbindung mit dem Zahnarzt einen gleichgerichteten oder integrierenden
diagnostischen oder therapeutischen Zweck durch räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken
aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können.
Die Regelungen in § 9 Abs. 21) und 4 gelten entsprechend.
1) Hinweis: Zur beschlossenen Fassung des § 9 Abs. 2 liegt keine Genehmigung vor.
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Handbuch der BLZK 7
(2) Einem Zahnarzt ist gestattet, in Partnerschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 PartGG mit Angehörigen anderer
Berufe als den in Abs. 1 beschriebenen zusammen zu arbeiten, wenn in der Partnerschaft nicht die
Zahnheilkunde am Menschen ausgeübt wird.
§ 18 Angestellte Zahnärzte
(1) Der Zahnarzt darf nur solche Personen als angestellte Zahnärzte beschäftigen, denen die Ausübung der
Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) erlaubt ist.
(2) Die Beschäftigung angestellter Zahnärzte in einer Zahnarztpraxis setzt deren Leitung durch einen niedergelassenen
Zahnarzt voraus.
(3) Der Zahnarzt hat angestellten Zahnärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren.
§ 19 Praxismitarbeiter
(1) Bei der Ausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten sind die für die Berufsausbildung geltenden
Vorschriften zu beachten. Der Zahnarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass den Auszubildenden insbesondere
jene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles
erforderlich sind.
(2) Der Zahnarzt darf Praxismitarbeiter nur für Aufgaben einsetzen, für die sie ausreichend qualifiziert
sind. Bei der Delegation von Tätigkeiten ist der Rahmen des § 1 Absatz 5 und 6 Zahnheilkundegesetz zu
beachten.
(3) Der Zahnarzt ist dafür verantwortlich, dass die Praxismitarbeiter am Patienten nur unter seiner Aufsicht
und Anleitung tätig werden.
IV. Abschnitt
Berufliche Kommunikation
§ 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade
(1) Der Zahnarzt führt die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“.
(2) Akademische Titel und Grade dürfen nur in der hochschulrechtlich zulässigen Form geführt werden.
Andere akademische Titel und Grade als solche der Zahnmedizin dürfen im Zusammenhang mit der
zahnärztlichen Berufsausübung nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung geführt werden. Ein
Professorentitel aus dem Bereich der Zahnmedizin darf im Zusammenhang mit der zahnärztlichen
Berufsausübung nur geführt werden, wenn er in Deutschland verliehen worden ist oder, bei Verleihung
im Ausland, dem deutschen Professorentitel nach Beurteilung durch die Bayerische Landeszahnärztekammer
gleichwertig ist; der führbare ausländische Professorentitel muss in der Fassung der ausländischen
Verleihungsurkunde geführt werden.
(3) Der Zahnarzt darf nach zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworbene Bezeichnungen (Fachzahnarztbezeichnungen)
führen.
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Handbuch der BLZK 8
§ 21 Information
(1) Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung ist
dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder
vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen
noch dulden und hat dem entgegen zu wirken.
(2) Der Zahnarzt darf auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde hinweisen.
(3) Der Zahnarzt, der eine nicht nur vorübergehende belegzahnärztliche oder konsiliarische Tätigkeit ausübt,
darf auf diese Tätigkeit hinweisen.
(4) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden
oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.
(5) Eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als Akademie, Institut, Poliklinik,
Zentrum, Zahnärztehaus, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb
bezeichnet werden.
§ 22 Praxisschild
(1) Der niedergelassene Zahnarzt hat am Praxissitz die Ausübung des zahnärztlichen Berufes durch ein Praxisschild
kenntlich zu machen.
(2) Der Zahnarzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und seine Berufsbezeichnung anzugeben.
Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben unter Angabe des Namens aller in der Berufsausübungsgemeinschaft
zusammengeschlossenen Zahnärzte und der gewählten Rechtsform, ein gemeinsames
Praxisschild zu führen.
(3) Praxisschilder müssen hinsichtlich Form, Gestaltung und Anbringung den örtlichen Gepflogenheiten
entsprechen.
(4) Die Verlegung der Praxis darf ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild
am früheren Praxissitz angezeigt werden.
(5) Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf neben seinem Praxisschild das Praxisschild
dieses Zahnarztes nicht länger als ein Jahr und nur unter Hinweis auf die Nachfolge weiterführen. Die
Fortführung des Namens eines nicht mehr berufstätigen, ausgeschiedenen oder verstorbenen Zahnarztes
einer Berufsausübungsgemeinschaft ist nur unter Hinweis auf das Ende seiner Tätigkeit und nicht länger
als ein Jahr zulässig.
V. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Berufsordnung tritt am 01.04.2006 in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Berufsordnung für die Bayerischen
Zahnärzte, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 11.03.2002 (BZB 4/2002, S. 88), außer Kraft
Berufsordnung online
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